§ 5 BVerfSchG
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
↗ Links
- 1.
- sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
- 2.
- sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
- 3.
- sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
- 4.
- sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
- 5.
- eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.
- 1.
- einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
- 2.
- allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
- 3.
- Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1
- 1.
- Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
- 2.
- zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
- 3.
- Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
- 4.
- Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
- 1.
- mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
- 2.
- mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
- 3.
- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
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