§ 9 BVerfGGO 2015

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Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.

Suchhilfen: Zuständigkeit Präsident, Verwaltungsentscheidung Vorgesetzter, Entscheidung zuweisen, Gerichtsvorsitzender entscheidet, Zuweisung von Entscheidungen, Vorgesetztenentscheidung, Gerichtliche Zuständigkeit Präsident, waltungsentscheidung, scheidung, weisen, weisung, scheidungen, gesetztenentscheidung