§ 52 BVerfGGO 2015

Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum ein Mitglied zur Führung der Untersuchung aus seiner Mitte. Dieses hört den oder die Betroffene und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen sind Betroffene zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet es dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; der Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. Von der Beratung und Beschlussfassung ist dieses Mitglied des Gerichts ausgeschlossen.

Suchhilfen: Untersuchung im Verfahren, Beweisaufnahme, Betroffenen anhören, Ermittlungen durch Gericht, Untersuchungsmitglied, Bericht an das Plenum, Ausschluss von Entscheidungsberatung, suchung, fahren, troffenen, hören, mittlungen, scheidungsberatung