§ 34 BVerfGGO 2015

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Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren. Unbeschadet des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.

Suchhilfen: Entwurf nicht Akteneinsicht, Urteil Entwurf Aufbewahrung, Verfahrensakte Ausschluss, Dokumente im Sonderumschlag, Beschlussentwurf Geheimhaltung, Aktenbestandteil Ausschluss, Verfahrensunterlagen nicht einsehbar, Umschlag mit Akten lagern, bewahrung, fahrensunterlagen