§ 16 BVerfGGO 2015
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Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen. Wer von ihnen zur Auszeichnung von Verfahrenspost und von im Allgemeinen Register zu erfassenden Vorgängen berufen wird, muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Suchhilfen: Verfahrenspost kennzeichnen, Posteinlauf prüfen, Registereintrag erstellen, Richterliche Befähigung nachweisen, Posteingang verwalten, Verfahrensunterlagen auszeichnen, Registerführungspflicht, stellen, fähigung, weisen, walten, fahrensunterlagen, zeichnen