§ 96a BVerfGG

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(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.

Suchhilfen: Parteien Anerkennung verweigert, Wahlvorschlagsberechtigung beantragen, Beschwerde Frist vier Tage, Wahlrechtliche Beschwerde, Parteienwahlrecht anfechten, Anerkennung als wahlberechtigte Partei, erkennung, antragen, fechten