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Gesetze/ BVerfGG /III. Teil – Einzelne Verfahrensarten/Zwölfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12

§ 84 BVerfGG

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Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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