§ 18 BuTMedAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Realisieren eines Bild-
und Tonproduktes
mit 30 Prozent,
2.
Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,
3.
Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Suchhilfen: Bild‑Ton‑Produkt realisieren, Wahlqualifikationen Anteil, Prüfungsbereich ungenügend vermeiden, meiden