§ 6 BUrlG
Ausschluß von Doppelansprüchen
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(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Suchhilfen: Urlaub doppelt beantragen, Urlaubsanspruch bei Vorjob, Urlaubsbescheinigung bei Kündigung, Urlaub von altem Arbeitgeber, Urlaub nicht doppelt erhalten, Urlaubsanspruch Ausschluss, Urlaub nach Arbeitgeberwechsel, antragen, halten