§ 1 BuchbAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Fußnoten

§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten

Suchhilfen: Buchbinder Ausbildung staatlich, Buchbinderausbildung zulassen, bildung, lassen