§ 8 BtRegV
Anerkennung von Sachkundelehrgängen
↗ Links
- 1.
- der Sachkundelehrgang die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 erfüllt,
- 2.
- der Anbieter für die Vermittlung der in der Anlage vorgesehenen Inhalte Lehrkräfte einsetzt, die
- a)
- über einen Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Berufsausbildung verfügen und
- b)
- über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten Inhalte, für die sie jeweils eingesetzt werden, zu vermitteln,
- 3.
- der Anbieter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfungsverfahrens bietet,
- 4.
- der Anbieter eine Prüfungsordnung zur Gewährleistung eines transparenten und nachprüfbaren Verfahrens für die Durchführung der Modulprüfungen nachweist,
- 5.
- der Anbieter eine Finanzierungsplanung für den Sachkundelehrgang vorlegt, die den Bestand des Lehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell gesichert erscheinen lässt, und
- 6.
- der Anbieter die teilnehmerbezogenen Lehrgangskosten nachvollziehbar darlegt.
(2) Die Anerkennung gilt bundesweit. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren.
(4) Die Anerkennung ist unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.
(5) Die Anerkennung wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Anerkennung einzelner in der Anlage aufgeführter Module.
Suchhilfen: Sachkundelehrgang anerkennen, Lehrgangsanbieter Zulassung, Lehrkräfte Qualifikation, Prüfungsordnung nachweisen, Finanzierungsplanung Lehrgang, Lehrgangskosten darlegen, Bundesweite Anerkennung, Befristete Lehrgangsgenehmigung, erkennen, lassung, weisen, erkennung