§ 14 BtRegV
Aufbewahrungsfrist
Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:
- 1.
- Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
- 2.
- Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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