§ 11 BtRegV
Mitteilung der Organisationsstruktur
Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
- 1.
- Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,
- 2.
- Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und
- 3.
- Art und Umfang der Erreichbarkeit.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Organisationsstruktur melden, Mitarbeiterzahl angeben, Räumlichkeiten angeben, Erreichbarkeit angeben, Betreuungstätigkeit melden, Betreuungsorganisation melden, geben