§ 6 BtMAHV
Einfuhranzeige
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(1) Der Einführer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden Angaben nach § 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhrdatum zu versehen. Der Einfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhrgenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
- a)
- Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und
- b)
- Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers
(3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Einfuhrgenehmigung angegebenen Frist eingeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung beizufügen.
Suchhilfen: Einfuhr melden, Import von Betäubungsmitteln anzeigen, Einfuhrgenehmigung beilegen, Zollanzeige einreichen, Einfuhrfrist überschreiten melden, Einfuhrunterlagen einreichen, Einfuhranzeigeformular nutzen, zeigen, fuhrgenehmigung, legen, reichen, schreiten, fuhrunterlagen