§ 3 BTHausO 2025
Plenarsaal
↗ Links
- 1.
- a)
- die Mitglieder des Bundestages,
- b)
- die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
- c)
- die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,
- d)
- die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
- 2.
- die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
- 3.
- auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.
- 1.
- Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,
- 2.
- Inhaberinnen und Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben wird,
- 3.
- Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.
(3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) Für den Zutritt zur Ost- und Westlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben aus dienstlichem Anlass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ost- und Westlobby eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
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