§ 93c BTGO 2025
Subsidiaritätsrüge
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Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.
Suchhilfen: EU‑Subsidiaritätsbeschwerde, Subsidiaritätsverfahren, Bundestag Subsidiarität, Ausschuss EU‑Entscheidung, Verhältnis‑Proportionalität prüfen