§ 66 BTGO 2025

Berichterstattung

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(1) Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Sie können mündlich ergänzt werden.

(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

Suchhilfen: Ausschussbericht erstellen, Berichterstattung Bundestag, schriftlicher Bericht Ausschuss, mündliche Ergänzung Bericht, Beschlussempfehlung begründen, Minderheitsansicht einbringen, Stellungnahme beteiligter Ausschüsse, stellen, richterstattung, gänzung, schlussempfehlung, gründen, bringen