§ 58a BTGO 2025

Abwahl und Folgen des Ausscheidens

📖

(1) Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die Abwahl erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der Stellvertretung entsprechend.

Suchhilfen: Vorsitzender abwählen, Abwahl Vorsitzender, Ausscheiden Vorsitzender, Stellvertretung abwählen, nichtöffentliche Sitzung, Abwahlverfahren, Neuwahl Vorsitzender, Ausschuss Abwahl, wählen, scheiden, wahlverfahren