§ 3 BTGO 2025 – Wahl der Schriftführer

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Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BTGO 2025, nicht nur diese Vorschrift):

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026