§ 17 BTGO 2025

Geheimschutzordnung

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Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

Suchhilfen: Vertraulichkeit, Geheimhaltungsmaßnahmen, Umgang mit Verschlusssachen, Schutz von Geschäftsunterlagen, Geheimnisbewahrung, Zugriffsbeschränkung, Verbot von Weitergabe, Sicherheitsklassifizierung, schlusssachen, griffsbeschränkung