§ 126 BTGO 2025

Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

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Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

Suchhilfen: Geschäftsordnung abändern, Zweidrittelmehrheit Beschluss, Parlamentsbeschluss Änderung, Abweichung von Geschäftsordnung, Verfahrensabweichung Bundestag, Mehrheitsregel Bundestag, weichung, fahrensabweichung