§ 114 BTGO 2025
Berichte des Wehrbeauftragten
📖
↗ Links
(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.
Suchhilfen: Wehrbeauftragter Bericht, Verteidigungsausschuss Bericht, Parlamentarischer Wehrbeauftragter, Bericht auf Tagesordnung setzen, Fraktion Bericht verlangen, langen