15. BTGO1980Anl1ABest
Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mitglieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.
Suchhilfen: Untersuchung Bundestag, Ermittlungsantrag Abgeordneter, Parlamentsuntersuchung, Verhaltensregeln prüfen, Präsident Untersuchung anordnen, Mitglied Anfrage Untersuchung, Ermittlungsverfahren Bundestag, suchung, ordnen, mittlungsverfahren