§ 14 BTÄO
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Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Suchhilfen: Tierarzt ohne Approbation, illegaler Tierarztbetrieb, Verstoß gegen Ruhen der Approbation, Strafe für unerlaubte Tierarztpraxis, Tierärztliche Berufsausübung trotz Ruhen, rufsausübung