§ 49 BSIG
Pflicht zum Führen einer Datenbank
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(1) Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu leisten, haben Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige Domain-Namen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen.
- 1.
- den Domain-Namen;
- 2.
- das Datum der Registrierung;
- 3.
- den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
- 4.
- die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls diese sich von denen des Domain-Inhabers unterscheiden.
(3) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank genaue und vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domain-Namens die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
Suchhilfen: Domain‑Registrierungsdaten sammeln, Domain‑Datenbank führen, Domain‑Inhaber identifizieren