§ 42 BSIG
Auskunftsverlangen
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Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
Suchhilfen: Informationsverlangen ablehnen, Zugang zu Unterlagen verweigern, Verfahrensbeteiligte Akteneinsicht, Informationsrecht Verfahrensbeteiligte, Datenzugang verweigern, lehnen, lagen