§ 22 BsGaV
Globaler Handel mit Finanzinstrumenten
- 1.
- die globale Emission und den globalen Vertrieb von Finanzinstrumenten,
- 2.
- die Tätigkeit als Market Maker im Sinne des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes für physische Wertpapiere,
- 3.
- die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen,
- 4.
- die Entwicklung neuer Finanzinstrumente.
- 1.
- dies in der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 ausgewiesen wird und
- 2.
- die Ergebnisse der Bankbetriebsstätten, die am globalen Handel teilnehmen, nicht beeinflusst werden.
(3) Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen, die die unternehmerische Risikoübernahmefunktion im globalen Handel mit Finanzinstrumenten betreffen, ist die geschäftsvorfallbezogene Restgewinnaufteilungsmethode anzuwenden, es sei denn, im Einzelfall führt die Anwendung einer anderen Methode zu einem Ergebnis, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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