§ 12 SeeAufgG
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Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.
Suchhilfen: Sicherheitsleistung Schiff, Kaution Hafenüberprüfung, Gebühr Schiffsinspektion, Kontrolle fremde Flagge, Schiffsauslauf Sicherheit, Gebühren für Hafenprüfung