§ 2 BSchuWV

Vorbehalt

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Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

Suchhilfen: Aufgaben vorbehalten, Aufgaben selbst übernehmen, Aufgabenübertragung zurückziehen, Aufgaben an Dritte übertragen, Vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben, Bundesministerium Vorbehalt, gaben, behalten, nehmen, gabenübertragung, ziehen, tragen