§ 135 BRRG

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Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

Suchhilfen: Religionsgesellschaft Beamtenrecht, Kirchenrecht Beschäftigung, Seelsorger Anstellung, Kirchliche Personalregelung, Kirchenbeamte Dienstvorschrift, Religionsverband Personalverwaltung, schäftigung, stellung