§ 9 BrKrFrühErkV
Übergangsvorschriften
Die Anforderung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt erst ab dem 1. Januar 2021. Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärungsdiagnostik eingesetzt werden.
Suchhilfen: Röntgeneinrichtung Nutzung, Diagnostik Übergangsfrist, Früherkennungs‑Verordnung Umsetzung, setzung