§ 1 BRKG
Geltungsbereich
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(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
Suchhilfen: Reisekosten Beamte, Tagegeld Anspruch, Übernachtungsgeld Dienstreise, Auslagenerstattung bei Dienstreise, Aufwandsvergütung Bundesbeamte, lagenerstattung, wandsvergütung