§ 1 BRHWidVertAnO

Erlass von Widerspruchsbescheiden

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Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigen des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.

Suchhilfen: Bezüge festsetzen, Lohnberechnung Bundesrechnungshof, Beschäftigte des Bundesrechnungshofs, Einstellung von Widersprüchen, stellung