§ 2 BRHG – Sitz und Organisation
(1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. Er kann Außenstellen einrichten.
(2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRHG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026