§ 19 BRHG
Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
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Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
- 1.
- durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
- 2.
- allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
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