§ 48 BRGO 2025
Abweichung von der Geschäftsordnung
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Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.
Abweichung von der Geschäftsordnung
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.