§ 45g BRGO 2025

Teilnahme an den Verhandlungen

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An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.

Suchhilfen: Verhandlung teilnehmen, Zutritt Verhandlung, Teilnahme an Verhandlungen, Zugang zur Europakammer, Beauftragte Verhandlungsteilnahme, Mitglied Verhandlungsteilnahme, Zulassung zu Verhandlungen, handlung, handlungen, lassung