§ 3 BrauMMstrV
Meisterprüfungsarbeit
Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene Biersorten,
- 2.
- Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgegebene Biersorten,
- 3.
- Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des Bieres,
- 4.
- Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bieren oder alkoholfreien Getränken,
- 5.
- Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen Rohstoffen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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