§ 1 BRAO§206DV

📖

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Suchhilfen: ausländischer Rechtsanwalt Zulassung, Berufsanerkennung Anwalt im Ausland, Anerkennung ausländischer Rechtsanwälte, Anlage 1 Berufe Anerkennung, Anlage 2 Berufe Anerkennung, ausländische Anwaltsberufe prüfen, Rechtsanwalt im Ausland zulassen, ausländischer Anwalt Genehmigung, lassung, rufsanerkennung, erkennung, lassen