§ 210 BRAO
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
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Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.