§ 156 BRAO – Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

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(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026