§ 150a BRAO

Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

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Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Berufsverbot beantragen, Vertretungsverbotsantrag stellen, Staatsanwaltschaft Antrag erzwingen, Kammer Antrag Staatsanwaltschaft, Berufsverbot durch Kammer, Vertretungsverbot beantragen, antragen, zwingen