§ 31 BRüG
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.
Suchhilfen: Rückerstattung Staat, Bund Rückzahlung, Staatliche Erstattung, Anspruch auf Rückerstattung, stattung