§ 17 BRüG
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(1) Läßt sich der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956 nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechneten Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung, so gilt der im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadensersatzbetrag.
(2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, soweit der Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder Zinsen oder sonstigen geldwerten Vorteilen errechnet.
Suchhilfen: Wiederbeschaffungswert ermitteln, Schadensersatz bei Vermögensentzug, Entschädigung für enteigneten Gegenstand, Wert des entnommenen Gegenstands, Entschädigungsbetrag berechnen, Ersatzwert bei Enteignung, Schadensersatz für entgangene Nutzung, schädigung, eigneten, nommenen, rechnen, eignung