§ 4 BPolZollV
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Die Bundespolizei und die Zollverwaltung unterrichten einander über alle nichtpersonenbezogenen Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind und erteilen einander die hierfür erforderlichen Auskünfte. Die §§ 32 und 33 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt.
Suchhilfen: Informationsaustausch Bundespolizei Zoll, nichtpersonenbezogene Auskünfte, Zusammenarbeit Polizei Zoll, Austausch von Einsatzinformationen, Auskunftspflicht zwischen Behörden, gemeinsame Informationsbeschaffung, satzinformationen, hörden