§ 7 BPolHfV – Arznei- und Verbandmittel
(1) Die Einzelheiten der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit Arznei- und Verbandmitteln regelt der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Apothekerverband e. V. vom 1. Oktober 2011 in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
(2) Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln im geschlossenen Einsatz bleibt unberührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolHfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026