§ 24 BPersVWO
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
📖
↗ Links
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.
Suchhilfen: Personalratswahl Dokumente lagern, Stimmzettel Aufbewahrung, bewahrung