§ 24 BPersVWO

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

📖

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

Suchhilfen: Personalratswahl Dokumente lagern, Stimmzettel Aufbewahrung, bewahrung