Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze Suche ⚙
Gesetze/ BPersVG /Teil 1 – Personalvertretungen im Bundesdienst/Kapitel 5 – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat/Abschnitt 2 – Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats

§ 94 BPersVG

Anzuwendende Vorschriften

📖 Am Stück lesen

Für den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2 und 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend.

↗ Diese Vorschrift anderswo
  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

← Zurück § 93 ☰ Weiter → § 95

Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung – ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Keine Cookies, kein Tracking.

Impressum · Datenschutz