§ 5 BPersVG

Gruppen von Beschäftigten

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Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.

Suchhilfen: Beamten Gruppe, Arbeitnehmer Gruppe, Beschäftigtengruppen, Dienstverhältnis Gruppe, Beamte und Angestellte, Personalgruppe im öffentlichen Dienst, Beamtenstatus Gruppe, amten, schäftigtengruppen