§ 123 BPersVG
Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
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Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.
Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.